Erlaubte Alternativen

Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung einer ATZ ist, dass keine angemessene, erlaubte therapeutische Alternative angewendet werden kann. Für Sporttreibende sollen daher in erster Linie gemäss Dopingliste erlaubte Therapien verordnet werden. Ob eine erlaubte Therapie angewendet werden kann, können Sportlerinnen und Sportler mit ihrem behandelnden Arzt bzw. ihrer behandelnden Ärztin abklären.

Für erlaubte Therapien ist keine ATZ erforderlich. Ist aus ärztlicher Sicht eine gemäss Dopingliste verbotene Therapie notwendig, beachten Sie untenstehenden Abschnitt betreffend Dokumentation.

Ärztliche Dokumentation

Beispiele

Erkältungsmedikamente, Asthmamedikamente und Eiseninfusionen sind Beispiele für Therapien, die gemäss Dopingliste verboten sein können. Gleichzeitig gibt es für diese Medikamente erlaubte Alternativen. Dadurch kann die Verordnung von verbotenen Medikamenten häufig vermieden werden.

Spezialthema Asthmamedikamente

Spezialthema Eiseninfusion

Umgekehrt gibt es Erkrankungen für welche die Therapie der Wahl gemäss Dopingliste verboten ist und keine erlaubte Alternativen angewendet werden können. Dies betrifft beispielsweise die Anwendung von Insulin bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes Typ 1. Auch bei der Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ist die Verordnung von gemäss Dopingliste verbotenen Stimulanzien wie beispielsweise Methylphenidat als Therapie der ersten Wahl anerkannt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder ATZ-Antrag für die genannten Therapien bewilligt werden kann. Auch für diese Diagnosen und Therapien sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer ATZ zu erfüllen und ein medizinisches Dossier gemäss Antragskriterien einzureichen.

Ärztliche Dokumentation

Ist aus ärztlicher Sicht und aus gesundheitlichen Gründen die Verordnung eines verbotenen Medikaments notwendig, so ist es für die betreffende Athletin bzw. den betreffenden Athleten unabdingbar, dass die Diagnose und Therapiewahl ausführlich dokumentiert werden. Dies um entweder vor Therapiebeginn einen ATZ-Antrag zu stellen oder das entsprechende medizinische Dossier für einen nachträglichen ATZ-Antrag bereit zu halten. Zudem benötigt jeder ATZ-Antrag eine ausführliche ärztliche Begründung, weshalb keine erlaubte Therapiealternative eingesetzt werden kann. Wenn eine solche Begründung fehlt, gemäss geltenden Bestimmungen unzureichend ist oder für die ATZ-Kommission nicht nachvollziehbar ist, kann keine ATZ bewilligt werden.

Zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Anti-Doping-Organisation der ATZ-Antrag gestellt werden muss, zeigt Ihnen der ATZ-Wizard.

ATZ-Wizard

In Apotheke oder Drogerie selbstgekaufte Medikamente

In der Regel gibt es für Medikamente, die in Apotheken oder Drogerien freiverkäuflich und gemäss Dopingliste verboten sind, eine erlaubte Alternative. Bei der Wahl von freiverkäuflichen Medikamenten in der Apotheke oder Drogerie, soll daher direkt mit den Fachpersonen nach einer erlaubten Alternative gesucht werden. Für Medikamente, die Sporttreibende ohne ärztliche Verordnung anwenden, kann kein ATZ-Antrag gestellt werden, da die für den Antrag notwendige Diagnosestellung fehlt.