Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für einen sauberen Sport bauen einerseits auf staatlichen Gesetzen und andererseits auf privatrechtlichen Reglementen des Sports auf. Die Bestimmungen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) und des Doping-Statuts von Swiss Olympic (Doping-Statut) sind Teil der Sportregeln und schützen den Anspruch der Athlet:innen auf Wettkämpfe in einem dopingfreien Umfeld.

Gesetze

Privatrecht

Welt-Anti-Doping-Programm

Das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) ist darauf ausgerichtet, den «Spirit of Sport» zu schützen. Es harmonisiert die Massnahmen zur Bekämpfung von Doping im Sport und gilt für sämtliche Nationen und Sportarten, welche sich dem WADP unterstellen. Die Unterzeichner des Programms, die sogenannten Signatare, sind internationale Sportverbände, nationale Anti-Doping-Organisationen, Nationale Olympische Komitees, sowie Organisatoren von grossen Sportwettkämpfen (z.B. IOC und FISU).

Die wichtigsten Elemente des WADP sind der Welt-Anti-Doping-Code und die internationalen Standards.

Welt-Anti-Doping-Code

Der Code ist die Grundlage der internationalen Dopingbekämpfung, im Prinzip die Verfassung des sauberen Sports. Er wurde unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Menschenrechte und der öffentlichen Gesundheit verfasst.

Acht Internationale Standards, die ebenfalls weltweite Gültigkeit haben, präzisieren die Bestimmungen des Welt-Anti-Doping-Codes.

Doping-Statut von Swiss Olympic

Mit dem Doping-Statut von Swiss Olympic wird der Welt-Anti-Doping-Code in der Schweiz umgesetzt. Es ist inhaltlich weitestgehend mit dem Code identisch und bildet die einheitliche Grundlage für die Anti-Doping-Bestimmungen in der Schweiz. Die Internationalen Standards der WADA werden für die Schweiz, wo erforderlich, in den Ausführungsbestimmungen von Swiss Sport Integrity wiedergegeben.

Doping-Statut von Swiss Olympic

Öffentliches Recht

Bundesverfassung

Artikel 68 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hält fest, dass der Bund den Sport fördert. Namentlich gestützt auf diese Bestimmung soll dabei auch gegen die Schattenseiten des Sports vorgegangen und dementsprechend Doping bekämpft werden.

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

Das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) inklusive zugehöriger Verordnung (SpoFöV) stellt Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, Vertrieb, Verschreibung, Inverkehrbringen, Abgabe oder Besitz von Mitteln zu Dopingzwecken sowie die Anwendung von verbotenen Methoden an Dritten unter Strafe. Dies bedeutet, dass Strafverfolgungsbehörden ermitteln und Urteile durch staatliche Gerichte gefällt werden. Das Strafmass reicht von einer Busse bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. Der Import jeglicher Menge von verbotenen Dopingmitteln bleibt aber nach Artikel 20 verboten. Unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren kann die Polizei in jedem Fall sämtliche Dopingmittel einziehen und Swiss Sport Integrity zur Beurteilung und Vernichtung weiterleiten.

Strafverfolgungsbehörden

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) schafft u.a. die Rechtsgrundlage für die elektronische Bearbeitung und den Austausch von Personendaten durch Swiss Sport Integrity im Rahmen der Bekämpfung von Doping.

Völkerrechtliche Übereinkommen

Die Grundlage für die Gesetzgebung in der Schweiz legen zwei völkerrechtliche Übereinkommen: das Übereinkommen gegen Doping des Europarats und das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport der UNESCO.

Das Europaratsübereinkommen gilt als erstes völkerrechtlich verbindliches Regelwerk zur Dopingbekämpfung. Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarats sowie weitere Länder das Übereinkommen gegen Doping ab. Im Europaratsübereinkommen verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. In der Schweiz ist das Übereinkommen seit dem 1. Januar 1993 in Kraft.

Die UNESCO-Konvention gilt als erster weltumspannender, völkerrechtlicher Vertrag gegen Doping. Am 19. Oktober 2005 schloss die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport ab. Zweck und Aufbau der UNESCO-Konvention orientieren sich stark an denjenigen des Europaratsübereinkommens. In der Schweiz ist das Übereinkommen seit dem 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Konvention enthält 2 Anlagen, die Bestandteil der Konvention sind. Anlage I umfasst die jeweils aktuelle Verbotsliste des Welt-Anti-Doping-Codes. Anlage II den Internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken in seiner aktuellen Form .