Glukokortikoide

Glukokortikoide werden für die Therapie von diversen Krankheiten eingesetzt, z.B. Allergien, Asthma, Hörsturz oder rheumatologische Erkrankungen. Der Doping-Status von Glukokortikoiden ist abhängig von deren Verabreichungsweg.

Doping-Status von Glukokortikoiden

Alle Glukokortikoide sind im Wettkampf verboten, wenn sie über folgende Verabreichungswege angewendet werden:

  • jeglicher injizierbarer Verabreichungsweg, d.h. alle Injektionen mittels einer Nadel (z.B. intra-artikulär (in ein Gelenk), intrabursal (in einen Schleimbeutel), intramuskulär (in einen Muskel), intravenös (in eine Vene), peritendinös (um eine Sehne), subkutan (unter die Haut));
  • oral, d.h. Verabreichung des Medikaments über den Mund durch Schlucken inkl. oromukosaler Verabreichung (z.B. buccal (über die Mundschleimhaut), gingival (aufs Zahnfleisch) oder sublingual (unter die Zunge));
  • rektal, d.h. Verabreichung in oder durch das Rektum.

Andere Verabreichungswege von Glukokortikoiden sind jederzeit erlaubt (im und ausserhalb des Wettkampfes). Beispiele:

  • Dermatologisch (z.B. Anwendung einer Crème auf der Haut)
  • Inhalation in die Lunge
  • Intranasal (z.B. Nasenspray)
  • Ophthalmologisch (z.B. Augentropfen)
  • Perianal (z.B. äusserliche Anwendung einer Crème am After)
  • Zahnärztlich-intrakanale Verabreichung (in einen Wurzelkanal)

Prüfen Sie den Doping-Status Ihrer Medikamente mit Hilfe der Medikamentenabfrage Global DRO.

Im Wettkampf verboten

Der Zeitraum ab 23:59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf, für den eine Athletin oder ein Athlet aufgestellt ist, bis zum Ende dieses Wettkampfes und der Probenahme in Verbindung mit diesem Wettkampf, gilt als «im Wettkampf». Alle Zeiträume, welche nicht als «im Wettkampf» definiert sind, gelten als «ausserhalb des Wettkampfes». Von der WADA bewilligte Ausnahmen dieser Definition sind möglich.

Ist eine Substanz «im Wettkampf» verboten, gilt u.a. deren Anwendung in dieser Zeitperiode oder deren Nachweis bei einer Dopingkontrolle, die «im Wettkampf» stattfindet, als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) vorliegt oder nachträglich erteilt werden kann.

Gewisse Substanzen sind lange nachweisbar. D.h. sie können bei einer Dopingkontrolle im Wettkampf nachgewiesen werden, auch wenn sie am Tag des Wettkampfes nicht mehr angewendet werden.

Auswaschphasen der im Wettkampf verbotenen Glukokortikoide

Die Zeitdauer von der Anwendung eines Glukokortikoides bis zu dessen Ausscheidung aus dem Körper ist abhängig von der Substanz, dem Verabreichungsweg und der Dosierung. Dies bedeutet, dass nach Anwendung eines Glukokortikoides während einer unterschiedlich langen Zeitspanne eine positive Dopingprobe bei einer Dopingkontrolle im Wettkampf möglich ist. Diese Zeitdauer der Ausscheidung wird auch als Auswaschphase bezeichnet.

Werden die unten aufgeführten Auswaschphasen bei therapeutischer Anwendung vor einem Wettkampf eingehalten, so ist eine positive Dopingprobe im Wettkampf höchst unwahrscheinlich. Um den sicheren zeitlichen Abstand für eine Anwendung vor einem Wettkampf zu berechnen, wird die Auswaschphase vor den Wettkampf dazugerechnet. Es ist zu beachten, dass von 23.59 Uhr am Tag vor einem Wettkampf zurückgerechnet werden muss. Für die intravenöse Anwendung von Glukokortikoiden kann die Auswaschphase der oralen Anwendung angenommen werden.

Auswaschphase

Handlungsanweisungen

Abhängig vom Zeitpunkt der Anwendung eines Glukokortikoides ergeben sich drei Situationen mit unterschiedlichen Handlungsanweisungen:

Glukos ATZ

Anwendung von Glukokortikoiden ausserhalb des Wettkampfes

Abhängig von der jeweiligen Wahl des Therapiezeitpunktes, des Medikaments, und des Verabreichungsweges sowie der Wettkampfplanung, ergibt sich ein tieferes oder höheres Risiko für eine positive Dopingprobe in einem anschliessenden Wettkampf. Grundsätzlich soll keine medizinisch notwendige Therapie vorenthalten werden. Gleichzeitig sind dabei die administrativen Anforderungen betreffend ATZ-Anträgen zu beachten.

Zeitstrahl

Nachträglicher ATZ-Antrag bei Therapie mit Glukokortikoiden ausserhalb des Wettkampfes

Für ärztlich verordnete Therapien, die nur «im Wettkampf» verboten sind und deren Anwendung vor dieser Zeitperiode wieder beendet ist, kann nach einer allfälligen positiven Dopingkontrolle ein nachträglicher ATZ-Antrag gestellt werden. Diese Ausnahme ist in Artikel 4.1 lit. e der Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ABATZ) festgehalten.

Auch bei einem nachträglichen ATZ-Antrag müssen alle vier Voraussetzungen für den Erhalt einer ATZ erfüllt sein (ABATZ Artikel 4.2). Athlet:innen sollen daher bereits vor der Therapie mit im Wettkampf verbotenen Glukokortikoiden gemeinsam mit ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt medizinische Unterlagen gemäss ATZ-Antragskriterien (siehe unten) zusammenstellen. So können diese nach einer allfälligen positiven Dopingprobe und entsprechender Aufforderung nachträglich eingereicht werden.

Ausführungsbestimmungen zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ABATZ)

ATZ- Antragskriterien

Für Athlet:innen ist es von grosser Wichtigkeit, dass Diagnosestellung und Therapiewahl durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt ausführlich begründet und dokumentiert werden, um für einen allfälligen ATZ-Antrag ein umfassendes medizinisches Dossier einreichen zu können. Die ATZ-Kommission muss bei Beurteilung eines ATZ-Antrages die Diagnosestellung und Therapiewahl anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehen können.

Muskuloskelettale Erkrankungen oder Verletzungen, Hörsturz, Allergie und weitere Indikationen

ATZ-Antragskriterien: Glukokortikoide

Spezifische Antragskriterien für konkrete Indikationen

ATZ-Antragskriterien: Asthma 

ATZ-Antragskriterien: Entzündliche Darmerkrankungen