Hier finden Sie die Liste der Sporttreibenden sowie der Betreuungspersonen, die wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind. Die Sperre betrifft sämtliche Aktivitäten im organisierten Sport, unter anderem auch als Coach oder Funktionär.
Sporttreibende
Auflistung der derzeit von Swiss Sport Integrity gesperrten Athlet:innen sowie der von anderen Anti-Doping-Organisationen gesperrten Schweizer Athlet:innen.
Boxen
Seid Dzemaili
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Nachweis von Testosteron sowie 5aAdiol
Disc Golf
Anthony Ferro
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Nachweis von THC
Fussball
Eroll Ismaili
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Versuchte Anwendung von Testosteron und Clomifen
Fitim Demko
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Anwendung und Besitz von Metandienon
Monzer Jmor
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Anwendung und Besitz von Testosteron
Nuno Jorge Delgado Fernandes
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Versuchte Anwendung und Besitz von Testosteron, Stanozolol und Oxandrolon
Rrustem Berisha
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Anwendung und Besitz von Testosteron
Sacha Rosati
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Versuchte Anwendung und Besitz von Metandienon
Gewichtheben
Marcel Rieder
Lebenslänglich
Nachweis von Nandrolon, Norandrosteron, Noretiocholanolon
Hornussen
Matthias Hofer
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versuchte Anwendung von Testosteron und Clomifen und unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens
Kickboxen
Yoann Kongolo
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Nachweis von Metandienon und Stanozolol
Leichtathletik
Alex Wilson
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Nachweis von Trenbolon
Powerlifting
Carole Deiana
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Verweigerung einer Kontrolle
Rad
Florian Wille
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(versuchtes) Inverkehrbringen von Erythropoetin (EPO), Testosteron, Amfetamin und Ephedrin, Anwendung von Amfetamin, Kokain und Ephedrin
Kevin Winter
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Nachweis von Metenolon, Stanozolol und Testosteron
Rudolf Keller
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Nachweis von Testosteron, Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während Sperre
Ringen
Husein Kadimagomaev
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Nachweis von Meldonium
Sportschiessen
Gianfranco Giudice (Blinden-Sportschiessen)
Lebenslänglich
Versuchte Anwendung und Inverkehrbringen von Testosteron, Metandienon, Stanozolol, Halodrol, Dehydrochlormethyltestosteron, Oxymetholon, Tamoxifen und Clomifen
Volleyball
Jaroslav Vlcko
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Versuchte Anwendung und Besitz von Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin
Gesperrtes Betreuungspersonal
Gemäss Artikel 2.10 des Doping-Statuts gilt eine Zusammenarbeit mit diesen Personen als Dopingvergehen und ist daher jederzeit verboten.