Hier finden Sie die Liste der Sporttreibenden sowie der Betreuungspersonen, die wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind. Die Sperre betrifft sämtliche Aktivitäten im organisierten Sport, unter anderem auch als Coach oder Funktionär.
Sporttreibende
Auflistung der derzeit von Swiss Sport Integrity gesperrten Athlet:innen sowie der von anderen Anti-Doping-Organisationen gesperrten Schweizer Athlet:innen.
Bergsport
Piet Umiker
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Besitz, versuchte Anwendung bzw. Verabreichung von Ostarin, sowie versuchtes Inverkehrbringen und Mittäterschaft
Boxen
Seid Dzemaili
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Nachweis von Testosteron sowie 5aAdiol
Eiskunstlauf
Jessica Pfund
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Nachweis und Anwendung von Amphetamin und Kokain
Fussball
Fitim Demko
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Anwendung und Besitz von Metandienon
Rrustem Berisha
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Anwendung und Besitz von Testosteron
Sacha Rosati
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Versuchte Anwendung und Besitz von Metandienon
Gewichtheben
Marcel Rieder
Lebenslänglich
Nachweis von Nandrolon, Norandrosteron, Noretiocholanolon
Hornussen
Matthias Hofer
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versuchte Anwendung von Testosteron und Clomifen und unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens
Leichtathletik
Alex Wilson
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Nachweis von Trenbolon
Leichtathletik-Berglauf
Stéphanie Perriard
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Besitz und Anwendung von Sustanon, Oxandrolon und Wachstumshormon, Inverkehrbringen von Sustanon, sowie unzulässige Einflussnahme
Rad
Pierre Bourquenoud
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Verabreichung und Besitz von Erythropoetin, Mittäterschaft
Raphaël Addy
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Weigerung einer Kontrolle
Rudolf Keller
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Nachweis von Testosteron, Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während Sperre
Ringen
Husein Kadimagomaev
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Nachweis von Meldonium
Sportschiessen
Gianfranco Giudice (Blinden-Sportschiessen)
Lebenslänglich
Versuchte Anwendung und Inverkehrbringen von Testosteron, Metandienon, Stanozolol, Halodrol, Dehydrochlormethyltestosteron, Oxymetholon, Tamoxifen und Clomifen
Triathlon
Michele Caverzasio
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Besitz und versuchte Anwendung von Wachstumshormon
Volleyball
Jaroslav Vlcko
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Versuchte Anwendung und Besitz von Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin
Gesperrtes Betreuungspersonal
Gemäss Artikel 2.10 des Doping-Statuts gilt eine Zusammenarbeit mit diesen Personen als Dopingvergehen und ist daher jederzeit verboten.