Nahrungsmittelkontamination

Der Verzehr von Fleisch in Mexiko, China oder Guatemala kann zur unbeabsichtigten Einnahme der verbotenen Substanz Clenbuterol führen. Verbände sowie Athlet:innen sollen entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen.

Verhaltensempfehlungen

  • Bei Reisen nach Mexiko, China und Guatemala sind besondere Vorsichtsmassnahmen beim Fleischverzehr zu treffen.
  • Der Eiweissbedarf sollte durch vielfältige Quellen in jeweils kleineren Portionen gedeckt werden. So z.B. Fleisch verschiedener Tiere, Fisch, Tofu oder Milchprodukte. Es liegen keine Informationen über Verunreinigungen von Milchprodukten durch Clenbuterol vor.
  • Bei höherem Eiweissbedarf können Shakes oder Riegel in Betracht gezogen werden. Der Bedarf soll mit einer Fachperson abgeklärt werden und es sollen unabhängig zertifizierte Produkte oder solche von vertrauenswürdigen Schweizer Herstellern mit klarem Bezug zum Leistungssport verwendet werden.
  • An Wettkämpfen sollten die offiziellen Verpflegungsmöglichkeiten genutzt werden.
  • Die Verpflegung sollte nach Möglichkeit in Gruppen und nicht einzeln erfolgen.
  • Im Idealfall sollte dokumentiert werden, wo und was gegessen wurde (Fotos, Quittungen).

Was ist Clenbuterol?

  • Medizinischer Zweck: Wirkstoff zur Behandlung von Asthma (in der Schweiz nicht zugelassen)
  • Nebenwirkungen: Erhöhte Herzfrequenz, Bluthochdruck, Zittern, Kopfschmerzen, Übelkeit, Unruhe
  • Dopingliste: Unter Klasse S1.2 «andere anabole Substanzen» jederzeit verbotene Substanz
  • Einsatz im Sport: Als Dopingmittel (anabole Wirkung)
  • Einsatz in der Tiermast: Zur Produktionssteigerung (in den meisten Ländern verboten)
  • Länder aus denen Informationen über kontaminiertes Fleisch vorliegen: Mexiko, China und Guatemala

Dopingproben während oder nach Auslandreisen

Für Clenbuterol gilt ein Uringrenzwert, welcher das Vorgehen bei einem Nachweis der Substanz bestimmt. Wenn bei der Analyse einer Dopingprobe im Labor eine Konzentration von oder unter (≤) 5ng/ml von Clenbuterol festgestellt wird, gilt dies als atypisches Analyseresultat. Können die betroffenen Athlet:innen daraufhin glaubhaft belegen, dass das Clenbuterol während Aufenthalten in Mexiko, China oder Guatemala durch den dortigen Verzehr von kontaminiertem Fleisch in ihre Körper gelangte, zieht dies grundsätzlich keine Sperre nach sich. Wenn Swiss Sport Integrity nach vorhergesehener Untersuchung jedoch zum Schluss kommt, dass das atypische Analyseresultat nicht mit einer Fleischkontamination zu begründen ist, wird ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen geltend gemacht und das übliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch wenn Clenbuterol >5ng/ml in einer Dopingprobe festgestellt wird, gilt dies wie bisher als abnormes (positives) Analyseresultat und zieht dementsprechend ein Disziplinarverfahren nach sich.

Swiss Sport Integrity empfiehlt Athlet:innen daher auch weiterhin alle obenstehenden Verhaltensempfehlungen einzuhalten.