Strafverfolgungsbehörden

Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG) macht sich strafbar, «wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet.» Diese Bestimmung gilt nicht nur für Sportleri:nnen, sondern für jedermann.

Swiss Sport Integrity stellt als Kompetenzzentrum der Dopingbekämpfung im Sinne von Artikel 19 Abs. 2 SpoFöG den Strafverfolgungsbehörden Hilfsmittel für das Erkennen von Dopingmitteln und verbotenen Methoden zur Verfügung und kann bei Ermittlungen beigezogen werden.

Rolle der Strafverfolgungsbehörden

Dopingmittel sind oft schwer von normalen Medikamenten zu unterscheiden. Es gibt aber Tipps und Tricks, um Dopingmittel einfach zu kategorisieren und deren Legalität zu überprüfen.

Der Leitfaden für Strafverfolgungsbehörden erläutert einerseits die gesetzlichen Grundlagen, andererseits gibt er Hilfestellung und Hinweise für die polizeiliche Sachbearbeitung. Er beantwortet Fragen wie:

  • Wie können Dopingmittel und verbotene Methoden als solche erkannt werden?
  • Ist der Eigenkonsum von Dopingmitteln strafbar?
  • Warum dürfen Dopingmittel in jedem Fall eingezogen werden?
  • Worauf ist bei Durchsuchungen zu achten?
  • Wo und wie können verbotene Substanzen nachgewiesen werden?
  • Wie kann Swiss Sport Integrity Untersuchungen beigezogen werden?

Einzug und Vernichtung von Dopingmitteln

Werden Dopingmittel eingezogen, so sind gewisse Bestimmungen und Zuständigkeiten zu beachten. Die beschlagnahmte Ware ist gemeinsam mit dem Meldeformular an Swiss Sport Integrity zu senden.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Ermittlungsabteilung: intelligence(a)sportintegrity.ch oder +41 31 550 21 00.