Anpassungen im Anhang der Ausführungsbestimmungen für ATZ

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Athleten-Info

Falls Sportler aus gesundheitlichen Gründen eine verbotene Substanz oder Methode benötigen, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) zu stellen. Spielerinnen und Spieler von Mannschaften, welche von Antidoping Schweiz in einen Kontrollpool eingeteilt sind, müssen einen solchen Antrag vor der Behandlung stellen. Diese Praxis gilt seit mehreren Jahren. Nun wurde auch der Anhang des entsprechenden Reglements dieser Praxis angeglichen: Per 1. Juli 2019 tritt ein überarbeiteter Anhang der Ausführungsbestimmungen für ATZ in Kraft. Die Anpassungen betreffen Spielerinnen und Spieler von Mannschaften des Kontrollpools Teamsport III. Sie werden durch die Teamverantwortlichen informiert. Für Fragen steht die Abteilung Pharmazie und Medizin gerne zur Verfügung: 031 550 21 28 oder med(a)antidoping.ch.