Dreijährige Sperre für Freizeitsportler

 | 
Kategorie:
Recht

Ein 37-jähriger Freizeitsportler gestand gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity den Besitz, die versuchte Anwendung bzw. Verabreichung eines Dopingmittels, sowie versuchtes Inverkehrbringen und Mittäterschaft ein und akzeptierte eine Sperre von drei Jahren sowie eine Busse von 120 Franken.

Bei einer Postkontrolle fand die Zollstelle eine an den Bergsportler adressierte Sendung mit der verbotenen Substanz Ostarin. Die als verboten identifizierten Produkte wurden beschlagnahmt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Wie vom Sportförderungsgesetz vorgegeben, vernichtete Swiss Sport Integrity diese Produkte kostenpflichtig.

Der Besteller der Sendung wurde darüber informiert, dass der Besitz, die versuchte Anwendung bzw. Verabreichung eines Dopingmittels, sowie versuchtes Inverkehrbringen und Mittäterschaft der verbotenen Substanz Ostarin einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic darstellen. Die betroffene Person entschied sich, eine von Swiss Sport Integrity im Rahmen von Art. 10.8.1 Doping-Statut vorgeschlagene Vereinbarung zu akzeptieren, die jeweils eine dreijährige (anstatt einer vierjährigen) Sperre und eine Busse von 120 Franken als Sanktion vorsehen. Die Sperre ist für sämtliche Sportarten und jegliche Funktionen im Sport weltweit wirksam.

Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass die Anti-Doping-Bestimmungen für alle Sporttreibenden mit einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist, gelten. Bei Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können somit, wie in diesem Fall ersichtlich, auch Freizeitsportler gesperrt werden. Dies gilt unabhängig von deren sportlichem Leistungsniveau, Alter und Nationalität.