Basketballtrainer für vier Jahre gesperrt

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Kategorie:
Recht

Ein Basketballtrainer anerkennt, Verletzungen der sexuellen und psychischen Integrität begangen zu haben. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung wird er für vier Jahre gesperrt. Zudem verpflichtet er sich zu einem Coaching und einer Geldzahlung.

Im Februar 2024 ging bei der Meldestelle Meldungen über mögliche Verletzungen der sexuellen und psychischen Integrität durch einen Basketballtrainer ein. Angesichts der Vorwürfe leitete Swiss Sport Integrity (SSI) die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ein und sprach eine vorläufige Massnahme aus. Aus den Berichten sowie den anschliessenden Befragungen geht hervor, dass der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zu den Spielerinnen ausgenutzt hat. Der Trainer präsentierte sich als Mentor und Vertrauensperson und brachte die teils minderjährigen Spielerinnen dazu, ihm private und intime, bzw. sexuelle Inhalte anzuvertrauen. Zudem verwickelte der Trainer den Spielerinnen auch in Gespräche über sexuelle Inhalte und machte Bemerkungen zu ihrem Äusseren. Ausserdem traf sich der Angeschuldigte auch privat mit Spielerinnen und lud sie zu sich nach Hause ein, wo es zu Grenzüberschreitungen im Trainer-Athletinnen-Verhältnis kam.

Die befragten Personen sowie der angeschuldigte Trainer wurden über die Möglichkeit informiert, die Angelegenheit gemäss Art. 5.2 Abs. 2 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports, einvernehmlich zu lösen. Nach Rücksprache mit allen Beteiligten ergab sich, dass sie daran interessiert waren, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen. Im Rahmen dieser Vereinbarung anerkennt der Basketballtrainer, dass er die psychische und sexuelle Integrität mehrerer, teils minderjähriger, Spielerinnen verletzt hat und damit gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts verstossen hat. Der Trainer verpflichtet sich ein Verhaltenscoaching von mindestens 20 Lektionen zum «angemessenen Trainer-Athletinnen-Verhältnis» sowie zum Thema «Nähe-Distanz» zu absolvieren und bis zum erbrachten Nachweis des absolvierten Coachings keine Traineraktivität auszuüben. Weiter ist er für das Trainieren von Athletinnen erst nach Absolvierung des Coachings, frühestens allerdings nach vier Jahren, wieder zugelassen. Zudem verpflichtet sich der Trainer, einen Teil der Verfahrenskosten in Höhe von 2’000 Franken zu übernehmen.