Ein Schwimmtrainer wurde vom Schweizer Sportgericht wegen der Verletzung der psychischen Integrität junger Sportler für schuldig erklärt und schriftlich verwarnt.
Im März 2023 ging bei der Meldestelle von Swiss Sport Integrity die Meldung eines möglichen Ethikverstosses eines Schwimmtrainers ein. Die Meldung bezog sich auf den mutmasslichen Missbrauch von Sprache, Tonfall und Methoden durch den Beschuldigten, die gegenüber Minderjährigen als sehr aggressiv, beleidigend und vulgär beschrieben wurden. Der Beschuldigte soll es auf einige Sportler gezielt abgesehen haben und sie mit demütigenden Aussagen und Handlungen direkt angegriffen haben. Zudem soll er deren Engagement wiederholt in Frage gestellt haben, und die Nachwuchssportler vom Schwimmbecken verbannt bzw. manchmal physisch aus dem Pool entfernt haben. Daraufhin hat Swiss Sport Integrity ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.
Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens kam Swiss Sport Integrity (SSI) zum Schluss, dass der Trainer mit seinem Verhalten, in seiner Gesamtheit, bestimmte minderjährigen Athleten einem unangemessenen psychologischen Druck ausgesetzt hat und somit die Verletzung der psychischen Integrität begangen hat. In Bezug auf die Verletzung der körperlichen Integrität kam SSI zur Ansicht, dass das Verhalten des Trainers keine hinreichend hohe Schwelle erreichte, um einen Ethikverstoss substanziell zu begründen. Im November 2024 überwies SSI den Untersuchungsbericht, zusammen mit den Anträgen, zur Beurteilung an das Schweizer Sportgericht. Im März 2025 fand in Anwesenheit des Angeschuldigten sowie der Eltern der betroffenen Nachwuchssportlern und Swiss Sport Integrity die mündliche Hauptverhandlung vor dem Schweizer Sportgericht statt.
In seinem Entscheid erklärte das Schweizer Sportgericht den Schwimmtrainer für schuldig gegen Art. 2.1.2, Abs. 3 (psychische Integrität) des Ethik-Statuts des Schweizer Sports verstossen zu haben, indem er die ihm anvertrauten Sportler "durch erniedrigende, beleidigende, spottende oder herabwürdigende Äusserungen oder Handlungen" in ihrer Würde verletzt hat. Er hat wiederholt eine unangemessene Sprache verwendet, die in einigen Fällen eindeutig beleidigend und herabsetzend war, und welche er gegenüber noch nicht volljährigen Sportlern angewandt hat. Zudem habe er einen Sportler unberechtigt und übertrieben unter Druck gesetzt. In seinem Entscheid betonte das Schweizer Sportgericht insbesondere, dass im Leistungssport ein gewisses Mass an Toleranz bei den Trainingsmethoden sowie ein grösserer Druck sowohl auf die Athleten als auch auf die Trainer selbst mit sich bringen kann, wobei dies in keiner Weise die Verwendung einer Sprache rechtfertigt, die über die blosse Strenge hinausgeht und eindeutig unangemessen, manchmal sogar eindeutig erniedrigend, demütigend oder beleidigend ist, insbesondere wenn sie an noch nicht volljährige Sportler gerichtet ist. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf 1'500 Franken festgesetzt, wobei 1'000 Franken dem verurteilten Trainer und 500 Franken SSI auferlegt werden.